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Was ist der Unterschied zwischen Trägerzulassung und Maßnahmenzulassung?

Der wichtigste Unterschied lautet: Die Trägerzulassung prüft die Organisation, die Maßnahmenzulassung prüft das konkrete Angebot.

Was ist der Unterschied zwischen Trägerzulassung und Maßnahmenzulassung?

Wer als Bildungsträger geförderte Bildungsangebote anbieten möchte, stößt schnell auf zwei Begriffe: Trägerzulassung und Maßnahmenzulassung. Beide gehören zur AZAV, also zur Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung. Trotzdem meinen sie nicht dasselbe. Der wichtigste Unterschied lautet: Die Trägerzulassung prüft die Organisation, die Maßnahmenzulassung prüft das konkrete Angebot.

Kurz erklärt: Zwei Zulassungen, zwei Prüfebenen

Die Trägerzulassung bezieht sich auf den Bildungsträger selbst. Geprüft wird also, ob ein Unternehmen, eine Akademie, ein Verein oder eine andere Organisation grundsätzlich geeignet ist, Maßnahmen der Arbeitsförderung durchzuführen. Dazu gehören unter anderem Organisationsstruktur, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Personal, Räumlichkeiten und ein funktionierendes Qualitätsmanagementsystem. Die rechtlichen Anforderungen finden sich unter anderem in der AZAV; dort werden etwa Nachweise zur Leistungsfähigkeit, Personalstruktur, Räumlichkeiten und zum Maßnahmenangebot genannt. (Gesetze im Internet)

Die Maßnahmenzulassung bezieht sich dagegen auf eine konkrete Maßnahme, zum Beispiel einen bestimmten Weiterbildungskurs, ein Coaching, eine Aktivierungsmaßnahme oder eine Qualifizierung. Hier wird geprüft, ob genau dieses Angebot inhaltlich, fachlich, organisatorisch und wirtschaftlich den Anforderungen entspricht. Nach Angaben des BMAS muss eine konkrete Maßnahme insbesondere dann zugelassen sein, wenn sie über einen Gutschein, also etwa einen Bildungsgutschein oder Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, gefördert werden soll. (BMAS Webseite)

Warum braucht man überhaupt beide Zulassungen?

Die Bundesagentur für Arbeit erklärt, dass Bildungsträger für Maßnahmen, die über Gutscheine gefördert werden können, sowohl eine Trägerzulassung als auch eine Maßnahmenzulassung benötigen. Die Zulassung erfolgt nicht direkt durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter, sondern durch sogenannte fachkundige Stellen. Diese sind von der Deutschen Akkreditierungsstelle, kurz DAkkS, akkreditiert. (Bundesagentur für Arbeit)

Das bedeutet praktisch: Ein Bildungsträger kann nicht einfach sagen: „Wir sind zertifiziert, also sind alle unsere Kurse automatisch förderfähig.“ Die Organisation kann zwar als Träger zugelassen sein, aber jeder förderfähige Kurs beziehungsweise jedes förderfähige Angebot benötigt zusätzlich eine passende Maßnahmenzulassung.

Die Trägerzulassung: Zulassung der Organisation

Die Trägerzulassung beantwortet die Frage:

Ist der Anbieter grundsätzlich geeignet, arbeitsmarktpolitische Maßnahmen professionell, zuverlässig und qualitätsgesichert durchzuführen?

Dabei geht es nicht nur um schöne Schulungsunterlagen oder motivierte Dozenten. Im Mittelpunkt steht die gesamte Organisation. Typische Prüfpunkte sind:

  • ein wirksames Qualitätsmanagementsystem

  • klare Verantwortlichkeiten und Prozesse

  • fachlich geeignetes Personal

  • geeignete Räume oder digitale Lernumgebungen

  • wirtschaftliche und organisatorische Leistungsfähigkeit

  • Erfahrung oder Kompetenz im Bildungs- beziehungsweise Arbeitsmarktkontext

  • Verfahren zur Teilnehmerbetreuung, Beschwerdebearbeitung und Verbesserung

Die Trägerzulassung ist damit so etwas wie der Grundnachweis der Eignung. Ohne sie kann ein Anbieter in der Regel keine zugelassenen AZAV-Maßnahmen anbieten.

Die Maßnahmenzulassung: Zulassung des konkreten Angebots

Die Maßnahmenzulassung beantwortet eine andere Frage:
Ist diese konkrete Maßnahme geeignet, das angegebene arbeitsmarktpolitische Ziel zu erreichen?

Hier geht es also um den einzelnen Kurs oder das einzelne Coachingangebot. Geprüft werden zum Beispiel:

  • Zielgruppe der Maßnahme

  • Maßnahmeziel

  • Inhalte und Lehrplan

  • Dauer und Unterrichtseinheiten

  • Methoden und Durchführungsform

  • Qualifikation der eingesetzten Lehrkräfte oder Coaches

  • räumliche, technische oder digitale Ausstattung

  • Kostenkalkulation

  • Arbeitsmarktrelevanz

  • Erfolgsaussichten für Teilnehmende

Ein Beispiel: Ein Bildungsträger kann als Organisation zugelassen sein. Möchte er aber zusätzlich einen Kurs „Fachkraft für Lagerlogistik“, ein Bewerbungscoaching und eine IT-Weiterbildung anbieten, müssen diese Angebote jeweils gesondert als Maßnahmen geprüft und zugelassen werden, sofern sie über entsprechende Gutscheine gefördert werden sollen.

Der Unterschied auf den Punkt gebracht

Bereich

Trägerzulassung

Maßnahmenzulassung

Was wird geprüft?

Der Bildungsträger als Organisation

Die konkrete Maßnahme

Zentrale Frage

Ist der Anbieter grundsätzlich geeignet?

Ist dieses Angebot förderfähig und zielführend?

Fokus

Qualitätsmanagement, Struktur, Personal, Leistungsfähigkeit

Inhalte, Zielgruppe, Dauer, Kosten, Arbeitsmarktrelevanz

Gilt für

Den Träger insgesamt

Einzelne Kurse, Coachings oder Qualifizierungen

Voraussetzung für

Teilnahme am AZAV-System

Förderung einer konkreten Maßnahme über Gutscheine

Zuständig

Fachkundige Stelle

Fachkundige Stelle

Ein einfaches Praxisbeispiel

Stellen wir uns einen Bildungsträger vor, der berufliche Weiterbildungen anbietet.
Zuerst benötigt dieser Anbieter eine Trägerzulassung. Dabei prüft die fachkundige Stelle, ob der Bildungsträger professionell organisiert ist, ein Qualitätsmanagementsystem besitzt, geeignete Mitarbeitende einsetzt und Maßnahmen ordnungsgemäß durchführen kann.

Anschließend möchte der Träger einen Kurs „Online-Marketing für Arbeitssuchende“ anbieten. Dieser Kurs soll über Bildungsgutschein gefördert werden. Dafür reicht die Trägerzulassung allein nicht aus. Der konkrete Kurs benötigt zusätzlich eine Maßnahmenzulassung. Dabei wird unter anderem geprüft, ob Inhalt, Dauer, Zielgruppe, Kosten und Arbeitsmarktnutzen plausibel sind.

Häufiges Missverständnis: „AZAV-zertifiziert“ heißt nicht automatisch „jede Maßnahme ist zugelassen“

Viele Anbieter verwenden den Begriff „AZAV-zertifiziert“. Das kann jedoch missverständlich sein. Gemeint sein kann entweder die Trägerzulassung oder eine zugelassene Maßnahme. Für Teilnehmende, Jobcenter und Agenturen für Arbeit ist aber entscheidend, ob die konkrete Maßnahme zugelassen ist.

Ein Bildungsträger kann also AZAV-zugelassen sein, ohne dass jedes seiner Angebote automatisch über einen Gutschein gefördert werden kann.

Welche Rolle spielt die fachkundige Stelle?

Die fachkundige Stelle, oft auch FKS genannt, prüft und zertifiziert Träger und Maßnahmen. Die Agentur für Arbeit und die Jobcenter sind laut Bundesagentur für Arbeit nicht direkt am Zulassungsverfahren beteiligt; der Bildungsträger schließt dafür einen kostenpflichtigen Vertrag mit einer fachkundigen Stelle. (Bundesagentur für Arbeit)

Die DAkkS wiederum akkreditiert diese fachkundigen Stellen und bestätigt damit, dass sie Träger und Maßnahmen im Bereich AZAV prüfen dürfen. (DAkkS)

Fazit: Trägerzulassung ist die Basis, Maßnahmenzulassung macht das Angebot förderfähig

Der Unterschied zwischen Trägerzulassung und Maßnahmenzulassung ist einfach, aber entscheidend:

Die Trägerzulassung bestätigt, dass der Anbieter grundsätzlich geeignet ist. Die Maßnahmenzulassung bestätigt, dass ein bestimmtes Angebot förderfähig und geeignet ist.

Für Bildungsträger bedeutet das: Wer Maßnahmen über Bildungsgutschein, Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein oder ähnliche Förderinstrumente anbieten möchte, sollte beide Ebenen sauber planen. Erst die zugelassene Organisation plus die zugelassene Maßnahme schaffen die Grundlage dafür, dass Teilnehmende eine Förderung über die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter nutzen können.

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