Die AZAV-Verordnung (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) gliedert sich in 6 Fachbereiche.
Diese fassen die Arbeitsfördermaßnahmen in Hinblick auf den Bedarf bei Kunden der Agentur für Arbeit und den Jobcenter zusammen. Die Trägerzulassung erfolgt immer für den jeweiligen Fachbereich auf Basis des Qualitätssicherungssystems nach AZAV.
Der Träger kann in einem oder in mehrere Fachbereiche tätig werden. Die Fachbereiche unterscheiden sich in ihren kundenspezifischen Anforderungen. So benötigen Träger in den Fachbereichen 1 oder 4 neben der Trägerzulassung auch die Zertifizierung der Maßnahmen als inhaltliche Umsetzung des Förderinhalts. Eine Maßnahmenzulassung ist nicht zwingend erforderlich, falls keine AZAV Maßnahme durchgeführt werden soll.
Beispiele: Integrationskursträger, Nachhilfeschulen, private Arbeitsvermittler…
Es können folgende Fachbereiche zertifiziert werden:
FB 1 Aktivierung und berufliche Eingliederung (§ 45 SGB III)
Nachweis der nötigen Träger- und Maßnahmenzulassung zur geforderten Abrechnung der Leistung, es sind folgende Maßnahmenziele möglich:
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
Heranführen an eine selbständige Tätigkeit oder
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
Beispiel Maßnahmen für den FB 1 sind:
Bewerbungstraining/ Bewerbungscoaching
Jobcoaching
Sozialcoaching
Gründungscoaching
…
FB 2 Erfolgsbezogene vergütete Arbeitsvermittlung (§ 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB III)
Trägerzertifizierung für eine private Arbeitsvermittlung (pAV) der Arbeitsförderung (gemäß §45 SBG III Abs. 4) für Unternehmen, die Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) abrechnen möchten, seit 2013 anzuwenden. Im Gegensatz zum Fachbereich 1 ist eine Maßnahmenzertifizierung nicht erforderlich.
Hinweis: FB 2 beinhaltet keine Maßnahme, es erfolgt ausschließlich eine Vermittlungstätigkeit.
FB 3 Förderung der Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 bis 80 SGB III)
Nachweis der nach AZAV erforderlichen Trägerzulassung. Es gelten das SGB III 3. Kapitel, Abschnitt 3 und die AZAV.
Hinweis: FB 3 Maßnahmen werden ausschließlich ausgeschrieben.
Beispiel Maßnahmen für den FB 3 sind:
Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen – BvB1 bis 3 – Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III §§ 51 ff. SGB III und gem. §§ 117 ff. SGB III i. V. m. §§ 51 ff. SGB III
Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III § 75 SGB III
…
FB 4 Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW, §§ 81 ff. SGB III)
Es muss analog zur ursprünglichen AZAV (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung) die erforderliche Träger- bzw. Maßnahmenzulassung nachgewiesen werden. Es gelten das SGB III Abschnitt 4 und die AZAV.
Beispiel Maßnahmen für den FB 4 sind:
IT Kurse, Cyber Security, Web Development
Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung
Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe
Pflegefachkraft
Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege, Medizintechnik
Berufskraftfahrer, BE, C1, C, D1.., TQ1-TQ6
Schweißkurse, Gasschweißen, WIG, MAG, MIG..
…
FB 5 Transferleistungen nach §§ 110/111 SGB III
Seit 2013 Nachweis der erforderlichen Trägerzulassung. Es gelten das SGB III § 110 f. sowie die AZAV.
FB 6 REHA-spezifische Maßnahmen nach SGB IX
Seit 2013 Nachweis der erforderlichen Trägerzulassung. Es gelten das 3. Kapitel SGB III Abschnitt 7 und die AZAV.