Alles was Sie über den Bundesdurchschnittskostensatz / BDKS AZAV wissen müssen
Willkommen auf unserer Website, wo das komplexe System der Bundesdurchschnittskostensatz / BDKS AZAV zum Leben erwacht. In der Welt der beruflichen Weiterbildung und Maßnahmen sind diese Schlüsselbegriffe von entscheidender Bedeutung. Entdecken Sie bei uns alle Informationen zu B-DKS und vielem mehr.
Allgemeines über den Bundesdurchschnittskostensatz / BDKS AZAV
Beginnen wir mit der grundlegenden Einführung in den Bundesdurchschnittskostensatz / BDKS AZAV, einem zentralen Konzept im Bereich der Aktivierung und Eingliederung (FB01) oder beruflichen Weiterbildung (FB04). Dieser Satz ist entscheidend für die Systematikposition innerhalb der Maßnahmenzulassung. Um die Zulassung neuer Träger zu ermöglichen, spielt der B-DKS eine bedeutende Rolle, da er die Kriterien für die Förderung von Bildungsmaßnahmen definiert.
Anwendungsbereiche des Bundesdurchschnittskostensatz / BDKS AZAV
Für die Anwendungsbereiche des Bundesdurchschnittskostensatz / BDKS AZAV ist es entscheidend, die vielfältigen Möglichkeiten zu erkennen. Im Bereich der AZAV gibt es zwei Gutscheinarten:
- Bildungsgutschein (BG): Berufliche Weiterbildung §§ 81 – 87a, 111a, 131a SGB III.
- Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS): § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und § 39a SGB III – Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung.
Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen nach § 45 SGB III zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (BDKS) AZAV - Stand 01. Juli 2024
Maßnahmeziel | Art der Maßnahme | Kostensatz je Maßnahmestunde |
---|---|---|
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen | Einzelmaßnahme | 57,87 € |
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen | Gruppenmaßnahme im Klassenverband | 10,55 € |
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III Heranführung an eine selbständige Tätigkeit | Einzelmaßnahme | 77,70 € |
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III Heranführung an eine selbständige Tätigkeit | Gruppenmaßnahme im Klassenverband | 14,64 € |
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme | Einzelmaßnahme | 60,37 € |
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme | Gruppenmaßnahme im Klassenverband | 19,87 € |
Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (BDKS)
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 179 (2) des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) in Verbindung mit § 3 (2) der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV) werden alle zwei Jahre die durchschnittlichen Kostensätze ermittelt und veröffentlicht. Für die Berechnung der Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) 2024 dienen die von den fachkundigen Stellen gemeldeten Kostensätze aller zugelassenen Maßnahmen im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 als Grundlage. Die allgemeine Preisentwicklung in der beruflichen Erwachsenenbildung wurde bei der Ermittlung berücksichtigt gemäß § 3 (5) AZAV.
Die festgelegten B-DKS in der Haupttabelle und den Anlagen gelten ab dem 1. Juli 2024.
Die Systematikpositionen orientieren sich an der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010). Bestimmte Maßnahmen (wie Schweißverfahren, Fahrzeugführung, umschulungsbegleitende Hilfen) werden als Sonderpositionen ausgewiesen, um eine bessere Unterscheidung und Abgrenzung zu ermöglichen.