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Alles was Sie über den Bundesdurchschnittskostensatz / BDKS AZAV wissen müssen

Willkommen auf unserer Website, wo das komplexe System der Bundesdurchschnittskostensatz / BDKS AZAV zum Leben erwacht. In der Welt der beruflichen Weiterbildung und Maßnahmen sind diese Schlüsselbegriffe von entscheidender Bedeutung. Entdecken Sie bei uns alle Informationen zu B-DKS und vielem mehr.

 

Allgemeines über den Bundesdurchschnittskostensatz / BDKS AZAV

Beginnen wir mit der grundlegenden Einführung in den Bundesdurchschnittskostensatz / BDKS AZAV, einem zentralen Konzept im Bereich der Aktivierung und Eingliederung (FB01) oder beruflichen Weiterbildung (FB04). Dieser Satz ist entscheidend für die Systematikposition innerhalb der Maßnahmenzulassung. Um die Zulassung neuer Träger zu ermöglichen, spielt der B-DKS eine bedeutende Rolle, da er die Kriterien für die Förderung von Bildungsmaßnahmen definiert. 

 

Anwendungsbereiche des Bundesdurchschnittskostensatz / BDKS AZAV

Für die Anwendungsbereiche des Bundesdurchschnittskostensatz / BDKS AZAV ist es entscheidend, die vielfältigen Möglichkeiten zu erkennen. Im Bereich der AZAV gibt es zwei Gutscheinarten:

  1. Bildungsgutschein (BG): Berufliche Weiterbildung §§ 81 – 87a, 111a, 131a SGB III.
  2. Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS): § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und § 39a SGB III – Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung. 

Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen nach § 45 SGB III zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (BDKS) AZAV - Stand 01. Juli 2024

MaßnahmezielArt der MaßnahmeKostensatz je
Maßnahmestunde
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von VermittlungshemmnissenEinzelmaßnahme57,87 €
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von VermittlungshemmnissenGruppenmaßnahme im
Klassenverband
10,55 €
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III Heranführung
an eine selbständige Tätigkeit
Einzelmaßnahme77,70 €
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III Heranführung
an eine selbständige Tätigkeit
Gruppenmaßnahme im
Klassenverband
14,64 €
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III Stabilisierung
einer Beschäftigungsaufnahme
Einzelmaßnahme60,37 €
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III Stabilisierung
einer Beschäftigungsaufnahme
Gruppenmaßnahme im
Klassenverband
19,87 €

 

 

Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (BDKS)

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 179 (2) des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) in Verbindung mit § 3 (2) der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV) werden alle zwei Jahre die durchschnittlichen Kostensätze ermittelt und veröffentlicht. Für die Berechnung der Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) 2024 dienen die von den fachkundigen Stellen gemeldeten Kostensätze aller zugelassenen Maßnahmen im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 als Grundlage. Die allgemeine Preisentwicklung in der beruflichen Erwachsenenbildung wurde bei der Ermittlung berücksichtigt gemäß § 3 (5) AZAV. 

Die festgelegten B-DKS in der Haupttabelle und den Anlagen gelten ab dem 1. Juli 2024

Die Systematikpositionen orientieren sich an der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010). Bestimmte Maßnahmen (wie Schweißverfahren, Fahrzeugführung, umschulungsbegleitende Hilfen) werden als Sonderpositionen ausgewiesen, um eine bessere Unterscheidung und Abgrenzung zu ermöglichen.