Alles was Sie über den Bundesdurchschnittskostensatz / BDKS AZAV 2026 wissen müssen
Willkommen auf unserer Website, wo das komplexe System der Bundesdurchschnittskostensatz / BDKS 2026 AZAV zum Leben erwacht. In der Welt der beruflichen Weiterbildung und Maßnahmen sind diese Schlüsselbegriffe von entscheidender Bedeutung. Entdecken Sie bei uns alle Informationen zu B-DKS 2026 und vielem mehr.
Allgemeines über den Bundesdurchschnittskostensatz / BDKS AZAV
Beginnen wir mit der grundlegenden Einführung in den Bundesdurchschnittskostensatz / BDKS 2026 AZAV, einem zentralen Konzept im Bereich der Aktivierung und Eingliederung (FB01) oder beruflichen Weiterbildung (FB04). Dieser Satz ist entscheidend für die Systematikposition innerhalb der Maßnahmenzulassung. Um die Zulassung neuer Träger zu ermöglichen, spielt der B-DKS 2026 eine bedeutende Rolle, da er die Kriterien für die Förderung von Bildungsmaßnahmen definiert.
Anwendungsbereiche des Bundesdurchschnittskostensatz / BDKS AZAV
Für die Anwendungsbereiche des Bundesdurchschnittskostensatz / BDKS 2026 AZAV ist es entscheidend, die vielfältigen Möglichkeiten zu erkennen. Im Bereich der AZAV gibt es zwei Gutscheinarten:
Bildungsgutschein (BG): Berufliche Weiterbildung §§ 81 – 87a, 111a, 131a SGB III.
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS): § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und § 39a SGB III – Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung.
Neue AZAV B-DKS 2026 veröffentlicht- Was hat sich geändert?
Die Bundesagentur für Arbeit hat die neuen Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) 2026 veröffentlicht. Sie gelten ab dem 01.07.2026 und bilden die Grundlage für neue Maßnahmenzulassungen nach der AZAV.
Die wichtigsten Änderungen gegenüber 2024:
Erhöhung der Kostensätze über alle Maßnahmenarten.
Die Anpassungen spiegeln die Preisentwicklung der vergangenen zwei Jahre wider.
Grundlage der Berechnung sind die Kostensätze aller zugelassenen Maßnahmen aus dem Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2025 sowie die allgemeine Preisentwicklung in der Erwachsenenbildung.
Was ist nicht neu?
· Die Systematik bleibt unverändert.
· Die Maßnahmearten wurden nicht verändert.
· Es wurden keine neuen Kategorien eingeführt.
· Die Berechnungslogik der BA bleibt bestehen.
Der wesentliche Unterschied liegt also nicht in einer strukturellen Reform, sondern in einer Anpassung der durchschnittlichen Kostensätze an die tatsächliche Kostenentwicklung.
Was bedeutet das für Bildungsträger?
- Neue Kalkulationen sollten zeitnah überprüft werden.
- Bei neuen Maßnahmen können die höheren B-DKS 2026 mehr Spielraum schaffen.
- Dennoch bleibt eine nachvollziehbare und wirtschaftliche Kostenkalkulation entscheidend – insbesondere bei Überschreitungen der B-DKS 2026.
Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen nach § 45 SGB III zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (BDKS) AZAV - Stand 01. Juli 2026
Maßnahmeziel | Art der Maßnahme | Kostensatz je |
|---|---|---|
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen | Einzelmaßnahme | 61,51€ |
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen | Gruppenmaßnahme im | 11,14 € |
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III Heranführung | Einzelmaßnahme | 88,11 € |
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III Heranführung | Gruppenmaßnahme im | 15,46 € |
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III Stabilisierung | Einzelmaßnahme | 64,85 € |
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III Stabilisierung | Gruppenmaßnahme im | 13,86 € |
Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (BDKS)
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 179 (2) des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) in Verbindung mit § 3 (2) der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV) werden alle zwei Jahre die durchschnittlichen Kostensätze ermittelt und veröffentlicht. Für die Berechnung der Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) 2026 dienen die von den fachkundigen Stellen gemeldeten Kostensätze aller zugelassenen Maßnahmen im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2025 als Grundlage. Die allgemeine Preisentwicklung in der beruflichen Erwachsenenbildung wurde bei der Ermittlung berücksichtigt gemäß § 3 (5) AZAV.
Die festgelegten B-DKS in der Haupttabelle und den Anlagen gelten ab dem 1. Juli 2026.
Die Systematikpositionen orientieren sich an der Klassifikation der Berufe 2010 (KldB 2010). Bestimmte Maßnahmen (wie Schweißverfahren, Fahrzeugführung, umschulungsbegleitende Hilfen) werden als Sonderpositionen ausgewiesen, um eine bessere Unterscheidung und Abgrenzung zu ermöglichen.
