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Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen nach § 45 SGB III zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (BDKS) AZAV - Stand 19. Juni 2023

MaßnahmezielArt der MaßnahmeKostensatz je
Maßnahmestunde
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von VermittlungshemmnissenEinzelmaßnahme53,59 €
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von VermittlungshemmnissenGruppenmaßnahme im
Klassenverband
9,77 €
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III Heranführung
an eine selbständige Tätigkeit
Einzelmaßnahme71,95 €
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III Heranführung
an eine selbständige Tätigkeit
Gruppenmaßnahme im
Klassenverband
13,56 €
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III Stabilisierung
einer Beschäftigungsaufnahme
Einzelmaßnahme55,90 €
§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III Stabilisierung
einer Beschäftigungsaufnahme
Gruppenmaßnahme im
Klassenverband
18,32 €

Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (BDKS)

(aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 – KldB 2010) Bundesagentur für Arbeit – Stand: 01. Juli 2022

 

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