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Mindeststundenanzahl bei geförderten AZAV-Maßnahmen: Was Sie wissen sollten

Die Mindeststundenanzahl bei geförderten AZAV-Maßnahmen ist ein wichtiger Faktor für die Förderfähigkeit. In diesem Blog Beitrag erfahren Sie mehr.

Mindeststundenanzahl bei geförderten AZAV-Maßnahmen: Was Sie wissen sollten

Wer eine geförderte Weiterbildung absolvieren möchte, stößt schnell auf den Begriff „AZAV-Maßnahme“. Doch was bedeutet das eigentlich – und wie viele Stunden muss eine solche Maßnahme mindestens umfassen?

In diesem Blogbeitrag klären wir die wichtigsten Fragen rund um die Mindeststundenanzahl bei geförderten AZAV-Maßnahmen.

Was ist eine AZAV-Maßnahme?

AZAV steht für „Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung“. Sie regelt die Zulassung von Bildungsträgern und Maßnahmen, die durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter gefördert werden können. Nur AZAV-zertifizierte Maßnahmen berechtigen zur Förderung, etwa durch einen Bildungsgutschein.

Warum gibt es eine Mindeststundenanzahl?

Die Mindeststundenanzahl stellt sicher, dass eine Maßnahme einen gewissen Umfang und damit einen nachhaltigen Lerneffekt bietet. Nur so kann die Förderung durch die Arbeitsagentur oder das Jobcenter gerechtfertigt werden. Zu kurze Maßnahmen gelten meist nicht als ausreichend qualifizierend.

Wie viele Stunden sind mindestens erforderlich?

Die Mindeststundenanzahl ist nicht in der AZAV selbst festgelegt, sondern ergibt sich aus den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit. In der Praxis gilt:

  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III): Hier gibt es keine feste Mindeststundenanzahl, aber die Maßnahme muss „umfangreich“ genug sein, um das Maßnahmeziel zu erreichen. In der Regel umfassen diese Maßnahmen mindestens 8 Unterrichtseinheiten (UE) pro Tag, wobei eine UE 45 Minuten dauert.

  • Berufliche Weiterbildungen (§ 81 SGB III): Für Maßnahmen, die mit einem Bildungsgutschein gefördert werden, gilt eine Mindestdauer von einem 1 Tag bis 24 Monate. Hierbei kommt es auf das Maßnahmenziel an.

  • Umschulungen: Umschulungsmaßnahmen gelten gemäß AZAV als berufliche Weiterbildungen und unterliegen einer Zulassungspflicht. In der Regel erstrecken sich Umschulungen über einen Zeitraum von 24 Monaten.

  • Maßnahmen für beschäftigte: Im Rahmen des Qualifizierungs- und Chancengesetzes müssen AZAV-Maßnahmen mindestens 120 Unterrichtseinheiten umfassen und können 1 Jahre dauern. Diese Vorgabe stellt sicher, dass die Maßnahmen ausreichend Umfang besitzen, um nachhaltige Qualifikationen und Chancen für die Teilnehmenden zu schaffen.

Was bedeutet das für Teilnehmende?

Wer eine geförderte Weiterbildung plant, sollte darauf achten, dass die Maßnahme die geforderte Mindeststundenanzahl erfüllt. Nur dann ist eine Förderung möglich. Bildungsträger weisen in der Regel in ihren Kursbeschreibungen aus, ob die Maßnahme AZAV-zertifiziert und förderfähig ist.

Tipp: Beratung nutzen

Die genauen Anforderungen können sich je nach Maßnahmetyp, Zielgruppe und regionalen Vorgaben unterscheiden. Lassen Sie sich daher vorab von Ihrer Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter beraten. Auch Bildungsträger informieren gerne über die Voraussetzungen.

Fazit:

Die Mindeststundenanzahl bei geförderten AZAV-Maßnahmen ist ein wichtiger Faktor für die Förderfähigkeit. Informieren Sie sich frühzeitig und wählen Sie eine Maßnahme, die Ihren Bildungskonzepten und den Förderkriterien entspricht. So steht Ihrer erfolgreichen Coaching- oder Weiterbildungsmaßnahme nichts im Weg!

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