
Stand: 10.06.2025 | Umfassende Übersicht zu Träger- und Maßnahmezulassung nach AZAV und SGB III
Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III – Was Träger und Anbieter 2025 wissen müssen
Stand: 10.06.2025 | Umfassende Übersicht zu Träger- und Maßnahmezulassung nach AZAV und SGB III
Inhalt
Was sind die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III?
Trägerzulassung nach AZAV: Anforderungen & Nachweise
Maßnahmezulassung: Antragstellung, Referenzauswahl und Qualitätskriterien
Zertifikate und Nachweispflichten
Änderungen 2025: Was ist neu?
FAQ: Häufige Fragen zur Zulassung
Was sind die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III?
Der Beirat bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) gibt als Expertengremium nach § 182 SGB III Empfehlungen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen im Sinne der §§ 176 ff. SGB III in Verbindung mit der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) ab. Ziel ist es, die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben zu konkretisieren und eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten.
Wichtige Neuerung 2025: Änderungen und Anpassungen sind in der aktuellen Version vom 10.06.2025 in roter Schrift hervorgehoben.
Trägerzulassung nach AZAV: Anforderungen & Nachweise
Wer benötigt eine Trägerzulassung?
Alle Anbieter, die Maßnahmen der Arbeitsförderung nach SGB III oder SGB II (z.B. für schwer erreichbare junge Menschen oder ganzheitliche Betreuung) anbieten möchten, benötigen eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle.
Wichtige Voraussetzungen:
Qualitätsmanagementsystem: Nachweis eines Systems zur Sicherung und kontinuierlichen Verbesserung der Qualität (z.B. ISO, EFQM oder vergleichbare Systeme).
Leitbild & Unternehmensorganisation: Dokumentation eines kundenorientierten Leitbilds, Organisationsstruktur, Zielvereinbarungen und Prozesse zur Qualitätsentwicklung.
Personalentwicklung: Konzept zur Qualifizierung und Fortbildung von Leitung, Lehr- und Fachkräften.
Arbeitsmarktbezug: Nachweis der Berücksichtigung aktueller arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Maßnahmenkonzeption und -durchführung.
Beschwerdemanagement: Systematische Befragung von Teilnehmenden und Personal, Auswertung und Ableitung von Verbesserungsmaßnahmen.
Standorte:
Alle Standorte (auch temporäre) müssen gemeldet und von der fachkundigen Stelle geprüft werden.
Staatliche Schulen:
Auch staatliche Schulen benötigen eine Trägerzulassung, wobei ein vereinfachtes Verfahren möglich ist.
Maßnahmezulassung: Antragstellung, Referenzauswahl und Qualitätskriterien
Maßnahmezulassung – der Ablauf:
Antragstellung: Einreichen der Maßnahmekonzeption, Nachweise zur Zielgruppe, Inhalten, Methodik, Organisation, Erfolgskontrolle und Kostenkalkulation.
Referenzauswahl: Bei mehreren Maßnahmen kann eine repräsentative Stichprobe geprüft werden. Die Auswahl richtet sich nach Anzahl, Zielsetzung, Wirtschaftszweig und Dauer der Maßnahmen.
Qualitätskriterien: Nachweis der Eignung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Maßnahme. Die Kosten dürfen die Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) nicht ohne Zustimmung der BA um mehr als 25% überschreiten.
Durchführungsformen:
Präsenzmaßnahme: Vor-Ort-Unterricht
Digitale Maßnahme: Online-Unterricht
Kombinierte (hybride) Maßnahme: Mischung aus Präsenz und digital
Wichtig:
Maßnahmen müssen jederzeit eine direkte Interaktion zwischen Lehrkräften und Teilnehmenden ermöglichen (synchron). Asynchrone Selbstlernphasen sind gesondert auszuweisen.
Zertifikate und Nachweispflichten
Träger- und Maßnahmezertifikate:
Nach erfolgreicher Zulassung erhält der Träger ein Zertifikat, das alle relevanten Informationen (Name, Standorte, Zulassungszeitraum, Geltungsbereich, Änderungen) enthält. Musterzertifikate sind in den Empfehlungen als Anlage enthalten.
Berücksichtigung externer Zertifikate:
Zur Vermeidung von Doppelprüfungen können bereits vorliegende Zertifikate/Anerkennungen unabhängiger Stellen berücksichtigt werden, sofern sie dem Zulassungsverfahren vergleichbar sind (z.B. Kammern, Hochschulakkreditierungen).
Änderungen 2025: Was ist neu?
Erweiterte Anforderungen an digitale und hybride Maßnahmen
Klarere Vorgaben zur Kostenkalkulation und Ausweisung asynchroner Anteile
Vereinfachte Verfahren für Pflegeschulen und staatliche Schulen
Präzisierungen zur Überwachung und jährlichen Prüfung von Maßnahmen
Neue Musterzertifikate für alle Maßnahmearten
FAQ: Häufige Fragen zur Zulassung nach § 182 SGB III
Wer ist antragsberechtigt?
Alle Bildungsträger, die Maßnahmen nach SGB III oder SGB II anbieten wollen.
Was kostet die Zulassung?
Die Kosten richten sich nach dem Aufwand der prüfenden Stelle und der Anzahl der Maßnahmen.
Wie lange ist die Zulassung gültig?
In der Regel 5 Jahre, regelmäßige Überwachungen sind vorgeschrieben.
Was passiert bei Änderungen?
Wesentliche Änderungen (z.B. Inhalte, Organisation, Kosten) müssen unverzüglich gemeldet werden.
Fazit
Die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III bilden die Grundlage für eine transparente, qualitätsgesicherte und rechtskonforme Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung. Träger und Anbieter sollten die aktuellen Anforderungen und Änderungen 2025 genau beachten, um eine reibungslose Zulassung und Durchführung ihrer Angebote sicherzustellen.
Weitere Informationen & Downloads:
[Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III (PDF)](https://www.arbeitsagentur.de)
[AZAV – Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung](https://www.gesetze-im-internet.de/azav/)