Deutschland | Im gesamten Bundesgebiet!

Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III – Was Träger und Anbieter 2025 wissen müssen

Stand: 10.06.2025 | Umfassende Übersicht zu Träger- und Maßnahmezulassung nach AZAV und SGB III

Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III – Was Träger und Anbieter 2025 wissen müssen

Stand: 10.06.2025 | Umfassende Übersicht zu Träger- und Maßnahmezulassung nach AZAV und SGB III

Inhalt

  • Was sind die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III?

  • Trägerzulassung nach AZAV: Anforderungen & Nachweise

  • Maßnahmezulassung: Antragstellung, Referenzauswahl und Qualitätskriterien

  • Zertifikate und Nachweispflichten

  • Änderungen 2025: Was ist neu?

  • FAQ: Häufige Fragen zur Zulassung

Was sind die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III?

Der Beirat bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) gibt als Expertengremium nach § 182 SGB III Empfehlungen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen im Sinne der §§ 176 ff. SGB III in Verbindung mit der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) ab. Ziel ist es, die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben zu konkretisieren und eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten.

Wichtige Neuerung 2025: Änderungen und Anpassungen sind in der aktuellen Version vom 10.06.2025 in roter Schrift hervorgehoben.

Trägerzulassung nach AZAV: Anforderungen & Nachweise

Wer benötigt eine Trägerzulassung?

Alle Anbieter, die Maßnahmen der Arbeitsförderung nach SGB III oder SGB II (z.B. für schwer erreichbare junge Menschen oder ganzheitliche Betreuung) anbieten möchten, benötigen eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle.

Wichtige Voraussetzungen:

  • Qualitätsmanagementsystem: Nachweis eines Systems zur Sicherung und kontinuierlichen Verbesserung der Qualität (z.B. ISO, EFQM oder vergleichbare Systeme).

  • Leitbild & Unternehmensorganisation: Dokumentation eines kundenorientierten Leitbilds, Organisationsstruktur, Zielvereinbarungen und Prozesse zur Qualitätsentwicklung.

  • Personalentwicklung: Konzept zur Qualifizierung und Fortbildung von Leitung, Lehr- und Fachkräften.

  • Arbeitsmarktbezug: Nachweis der Berücksichtigung aktueller arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Maßnahmenkonzeption und -durchführung.

  • Beschwerdemanagement: Systematische Befragung von Teilnehmenden und Personal, Auswertung und Ableitung von Verbesserungsmaßnahmen.

Standorte:

Alle Standorte (auch temporäre) müssen gemeldet und von der fachkundigen Stelle geprüft werden.

Staatliche Schulen:

Auch staatliche Schulen benötigen eine Trägerzulassung, wobei ein vereinfachtes Verfahren möglich ist.

Maßnahmezulassung: Antragstellung, Referenzauswahl und Qualitätskriterien

Maßnahmezulassung – der Ablauf:

  1. Antragstellung: Einreichen der Maßnahmekonzeption, Nachweise zur Zielgruppe, Inhalten, Methodik, Organisation, Erfolgskontrolle und Kostenkalkulation.

  2. Referenzauswahl: Bei mehreren Maßnahmen kann eine repräsentative Stichprobe geprüft werden. Die Auswahl richtet sich nach Anzahl, Zielsetzung, Wirtschaftszweig und Dauer der Maßnahmen.

  3. Qualitätskriterien: Nachweis der Eignung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Maßnahme. Die Kosten dürfen die Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) nicht ohne Zustimmung der BA um mehr als 25% überschreiten.

Durchführungsformen:

  • Präsenzmaßnahme: Vor-Ort-Unterricht

  • Digitale Maßnahme: Online-Unterricht

  • Kombinierte (hybride) Maßnahme: Mischung aus Präsenz und digital

Wichtig:

Maßnahmen müssen jederzeit eine direkte Interaktion zwischen Lehrkräften und Teilnehmenden ermöglichen (synchron). Asynchrone Selbstlernphasen sind gesondert auszuweisen.

Zertifikate und Nachweispflichten

Träger- und Maßnahmezertifikate:

Nach erfolgreicher Zulassung erhält der Träger ein Zertifikat, das alle relevanten Informationen (Name, Standorte, Zulassungszeitraum, Geltungsbereich, Änderungen) enthält. Musterzertifikate sind in den Empfehlungen als Anlage enthalten.

Berücksichtigung externer Zertifikate:

Zur Vermeidung von Doppelprüfungen können bereits vorliegende Zertifikate/Anerkennungen unabhängiger Stellen berücksichtigt werden, sofern sie dem Zulassungsverfahren vergleichbar sind (z.B. Kammern, Hochschulakkreditierungen).

Änderungen 2025: Was ist neu?

  • Erweiterte Anforderungen an digitale und hybride Maßnahmen

  • Klarere Vorgaben zur Kostenkalkulation und Ausweisung asynchroner Anteile

  • Vereinfachte Verfahren für Pflegeschulen und staatliche Schulen

  • Präzisierungen zur Überwachung und jährlichen Prüfung von Maßnahmen

  • Neue Musterzertifikate für alle Maßnahmearten

FAQ: Häufige Fragen zur Zulassung nach § 182 SGB III

Wer ist antragsberechtigt?

Alle Bildungsträger, die Maßnahmen nach SGB III oder SGB II anbieten wollen.

Was kostet die Zulassung?

Die Kosten richten sich nach dem Aufwand der prüfenden Stelle und der Anzahl der Maßnahmen.

Wie lange ist die Zulassung gültig?

In der Regel 5 Jahre, regelmäßige Überwachungen sind vorgeschrieben.

Was passiert bei Änderungen?

Wesentliche Änderungen (z.B. Inhalte, Organisation, Kosten) müssen unverzüglich gemeldet werden.

Fazit

Die Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III bilden die Grundlage für eine transparente, qualitätsgesicherte und rechtskonforme Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung. Träger und Anbieter sollten die aktuellen Anforderungen und Änderungen 2025 genau beachten, um eine reibungslose Zulassung und Durchführung ihrer Angebote sicherzustellen.

Weitere Informationen & Downloads:

Erstellt mit Conmansys – eine Lösung von SysWelt