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Gesetzliche Anforderungen bei der AZAV Trägerzulassung

Welche gesetzliche Anforderungen werden dem Bildungsträger oder dem Arbeitsvermittler im Rahmen der AZAV Trägerzulassung gestellt?

Grundsätzlich muss der zukünftige Bildungsträger folgende gesetzliche Anforderungen oder Richtlinien berücksichtigen:

  1. § 182 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Empfehlung des Beirats
  2. § 178 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 2 Abs. 4 AZAV Trägerzulassung 
  3. DSGVO – Datenschutz-Grundverordnung
  4. BBiG – Berufsbildungsgesetz
  5. ArbSchG – Arbeitsschutzgesetz
  6. ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung

 

Was ist hier grundsätzlich zu beachten?

1. § 182 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Empfehlung des Beirats

2. DSGVO – Datenschutz-Grundverordnung

3. § 178 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 2 Abs. 4 AZAV Trägerzulassung 
 

Der Bildungsträger/das Unternehmen muss im Rahmen seiner Dokumentation die DSGVO Richtlinien beachten und auch umsetzen. Es muss also ein Datenschutzkonzept her. In den meisten Unternehmen besteht ein Teil der Umsetzung darin, dass von den Mitarbeitern eine Verschwiegenheitserklärung zu unterzeichnen ist. Auch die Kunden sind über den Umgang mit Kundendaten zu informieren. Die Unternehmensdaten allgemein muss man ebenfalls sicherstellen. 

Werden die Daten über einen Server sichergestellt? Gibt es evtl. ein Cloud-System? Oder, werden die Daten manuell über eine externe Festplatte in gewissen Intervallen gesichert. Über diese Themen und mehr sollte man sich vor dem Audit Gedanken machen.

4. BBIG – Berufsbildungsgesetz

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

  1. die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
  2. die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höher qualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

5. ArbSchG – Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz ist ziemlich umfangreich. Grundsätzlich ist Folgendes zu beachten:

(1)   Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2)   Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

  1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
  2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3)   Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

6. ArbStättV – Arbeitsstättenverordnung

WICHTIG: Die Mitgliedschaft bei der zuständigen Berufsgenossenschaft ist für die Bildungsträger Pflicht, sobald es um geförderte Maßnahmen handelt. Hierbei müssen die Teilnehmer/Kunden über den Bildungsträger während der Maßnahme Unfallversichert sein. 

Private Arbeitsvermittler benötigen ein Gewerbeschein! 

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