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AZAV Trägerzulassung für Bildungsträger und Arbeitsvermittler

Voraussetzungen und Antragstellung übersichtlich erklärt

„Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ lautet der komplette Titel der gesetzlichen Norm, die festlegt, welche Bildungsträger von den Arbeitsagenturen für eine AZAV Zertifizierung anerkannt werden und daher auch als förderungsfähig gelten.

Was hat es mit der als „AZAV“ abgekürzten Verordnung auf sich? Was genau umfasst sie, wen betrifft sie und wie können sich Bildungsträger für die AZAV Zertifizierung qualifizieren? In diesem Beitrag haben wir alles Wissenswerte für Sie kurz und verständlich zusammengefasst.

Was ist eine AZAV Trägerzulassung?

Das Kürzel AZAV steht für die „Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung“, die 2012 als Rechtsverordnung erlassen wurde. Sie ersetzte die bis dahin gültige „Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung“ (AZWV). Die AZAV regelt die Voraussetzungen und Verfahren, die zu erfüllen sind,

  • damit Träger und Maßnahmen der Arbeitsförderung offiziell anerkannt werden und
  • Bildungsunternehmen, die derlei Maßnahmen durchführen, berechtigt sind, die Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit zu beantragen.

Die Neuregelung des Verfahrens sieht eine AZAV Zertifizierung beziehungsweise eine AZAV Trägerzulassung zwingend vor. Der AZAV Zertifizierung geht daher ein umfangreiches Prüfverfahren voraus. Sie erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren als Trägerzulassung und als Maßnahmenzulassung.

Wie erhält man eine AZAV Trägerzulassung?

Um ein AZAV Zertifikat zu erhalten, muss das Bildungsunternehmen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen und belegen können: Es muss

  • fachlich und finanziell leistungsfähig sein und über eine zuverlässige und effiziente Organisation, Personalstruktur sowie über geeignete Räumlichkeiten verfügen.
  • Maßnahmen anbieten, die inhaltlich geeignet sind, die angegebenen Zwecke zu erfüllen.
  • fundierte Kenntnisse über den aktuellen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt besitzen.
  • arbeitsmarktrelevante Entwicklungen inhaltlich und methodisch berücksichtigen.
  • darstellen, in welcher Weise bereits durchgeführte Maßnahmen zu den erwünschten Ergebnissen führten und wie Teilnehmende und Betriebe diese bewerteten. Neu gegründete Bildungsunternehmen müssen ersatzweise darlegen, wie die Anforderungen erfüllt werden sollen.
  • die Qualifikation und pädagogische Eignung des unterrichtenden Personals belegen können.
  • Maßnahmen zur Qualitätssicherung dokumentieren und offenlegen.

Die Prüfung, ob die genannten Voraussetzungen für eine AZAV Zertifizierung vorliegen, übernimmt eine fachkundige Stelle (FKS), die von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) anerkannt wurde. Sowohl die fachkundigen Stellen als auch die DAkkS arbeiten eng mit der Agentur für Arbeit zusammen.

Empfehlung des Beirats: Vorliegen eines Systems zur Sicherung der Qualität nach § 178 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 2 Abs. 4 AZAV (gültig für alle Fachbereiche nach § 5 Abs. 1 S. 3 AZAV) Gültig ab 25.04.2014

Eine Festlegung auf bestimmte Systeme zur Sicherung der Qualität bei Trägern der Arbeitsförderung erfolgt nicht. Die in § 178 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 2 Abs. 4 der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) genannten Anforderungen werden im Zulassungsverfahren von den fachkundigen Stellen unabhängig vom verwendeten Qualitätssicherungssystem überprüft.

Ein System zur Sicherung der Qualität nach § 178 Nr. 4 SGB III liegt vor, wenn entsprechend § 2 Abs. 4 AZAV zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen angewendet werden und dadurch die Qualität der Arbeitsmarktdienstleistungen jederzeit gewährleistet und kontinuierlich verbessert werden. Der Zulassungsantrag des Trägers muss insbesondere eine Dokumentation enthalten:

  1. einem kundenorientierten und auf Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gerichteten Leitbild
  2. zur Unternehmensorganisation und -führung, einschließlich der Festlegung von Unternehmenszielen und der Durchführung eigener Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens
  3. zu einem zielorientierten Konzept zur Qualifizierung und Fortbildung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte:
  4. zu Zielvereinbarungen, einschließlich der Messung der Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse auf Grundlage erhobener Kennzahlen und Indikatoren
  5. zur Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Konzeption und Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung:
  6. zu den Methoden zur Förderung der individuellen Entwicklungs-, Eingliederungs- und Lernprozesse der Teilnehmenden:
  7. zu den Methoden der Bewertung der durchgeführten Maßnahmen sowie ihrer arbeitsmarktlichen Ergebnisse
  8. zur Art und Weise der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit Dritten und der ständigen Weiterentwicklung dieser Zusammenarbeit:
  9. zu einem systematischen Beschwerdemanagement, einschließlich der Berücksichtigung regelmäßiger Befragungen der Teilnehmenden:

AZAV Trägerzulassung und AZAV Maßnahmenzulassung: Was ist der Unterschied?

Um sich als Bildungsträger für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zu qualifizieren, übermitteln Sie uns zunächst den Auftrag, Ihre Trägerzulassung zu begutachten. Nach Vertragsabschluss prüfen wir umgehend, ob alle Voraussetzungen gegeben sind und beraten Sie, sofern Handlungsbedarf besteht und entwickeln das Konzept. Im Anschluss oder parallel zu der Konzeptentwicklung suchen wir gemeinsam eine fachkundige Stelle aus, um ein Audit-Termin vereinbaren zu können.

Bestätigt der Auditor die Prüfung, dass Sie alle Voraussetzungen erfüllen, übermittelt der Auditor den Audit-Bericht an die Zertifizierungsstelle (FKS), der schließlich das zunächst für fünf Jahre gültige Zertifikat ausstellt. Im Anschluss erfolgt jährlich jeweils ein weiteres Überwachungs-Audit. Nach Ablauf der fünf Jahre erfolgt eine Re-Zertifizierung.

Haben Sie die AZAV Trägerzulassung erhalten, können Sie im nächsten Schritt die AZAV Maßnahmenzulassung beantragen. Die Prüfung erfolgt im Wesentlichen in der Zertifizierungsstelle und umfasst das Gesamtkonzept ebenso wie eine Stichprobe von Referenzmaßnahmen. Die AZAV Zertifizierung für Maßnahmen ist drei Jahre gültig. Sollten Sie an den zertifizierten Maßnahmen vor Ablauf dieser Frist wesentliche Änderungen vornehmen, ist dies allerdings meldepflichtig.

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