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Übersicht der AZAV-Fachbereiche

Die AZAV-Verordnung (Akkreditierungs-­ und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) gliedert sich in 6 Fachbereiche.

Diese fassen die Arbeitsfördermaßnahmen in Hinblick auf den Bedarf bei Kunden der Agentur für Arbeit und den Jobcenter zusammen. Die Trägerzulassung erfolgt immer für den jeweiligen Fachbereich auf Basis des Qualitätssicherungssystems nach AZAV.  

Der Träger kann in einem oder in mehrere Fachbereiche tätig werden. Die Fachbereiche unterscheiden sich in ihren kundenspezifischen Anforderungen. So benötigen Träger in den Fachbereichen 1 oder 4 neben der Trägerzulassung auch die Zertifizierung der Maßnahmen als inhaltliche Umsetzung des Förderinhalts. Eine Maßnahmenzulassung ist nicht zwingend erforderlich, falls keine AZAV Maßnahme durchgeführt werden soll. 

Beispiele: Integrationskursträger, Nachhilfeschulen, private Arbeitsvermittler…

Es können folgende Fachbereiche zertifiziert werden:

FB 1 Aktivierung und berufliche Eingliederung (§ 45 SGB III)

Nachweis der nötigen Träger- und Maßnahmenzulassung zur geforderten Abrechnung der Leistung, es sind folgende Maßnahmenziele möglich:

  1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
  2. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
  3. Heranführen an eine selbständige Tätigkeit oder
  4. Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

Beispiel Maßnahmen für den FB 1 sind:

  • Bewerbungstraining/ Bewerbungscoaching
  • Jobcoaching
  • Sozialcoaching
  • Gründungscoaching

FB 2 Erfolgsbezogene vergütete Arbeitsvermittlung (§ 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB III)

Trägerzertifizierung für eine private Arbeitsvermittlung (pAV) der Arbeitsförderung (gemäß §45 SBG III Abs. 4) für Unternehmen, die Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) abrechnen möchten, seit 2013 anzuwenden. Im Gegensatz zum Fachbereich 1 ist eine Maßnahmenzertifizierung nicht erforderlich.

Hinweis: FB 2 beinhaltet keine Maßnahme, es erfolgt ausschließlich eine Vermittlungstätigkeit. 

FB 3 Förderung der Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 bis 80 SGB III)

Nachweis der nach AZWV erforderlichen Trägerzulassung. Es gelten das SGB III 3. Kapitel, Abschnitt 3 und die AZAV.

Hinweis: FB 3 Maßnahmen werden ausschließlich ausgeschrieben. 

Beispiel Maßnahmen für den FB 3 sind:

  • Assistierte Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III
  • Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen – BvB1 bis 3 – Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III §§ 51 ff. SGB III und gem. §§ 117 ff. SGB III i. V. m. §§ 51 ff. SGB III
  • Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III § 75 SGB III

FB 4 Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW, §§ 81 ff. SGB III)

Es muss analog zur ursprünglichen AZWV (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung) die erforderliche Träger- bzw. Maßnahmenzulassung nachgewiesen werden. Es gelten das SGB III Abschnitt 4 und die AZAV.

Beispiel Maßnahmen für den FB 4 sind:

  • IT Kurse, Cyber Security, Web Development
  • Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung
  • Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe
  • Pflegefachkraft
  • Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege, Medizintechnik
  • Berufskraftfahrer, BE, C1, C, D1.., TQ1-TQ6
  • Schweißkurse, Gasschweißen, WIG, MAG, MIG..

FB 5 Transferleistungen nach §§ 110/111 SGB III

Seit 2013 Nachweis der erforderlichen Trägerzulassung. Es gelten das SGB III § 110 f. sowie die AZAV.

FB 6 REHA-spezifische Maßnahmen nach SGB IX

Seit 2013 Nachweis der erforderlichen Trägerzulassung. Es gelten das 3. Kapitel SGB III Abschnitt 7 und die AZAV.

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